BEST4U GmbH
ALLGEMEINE LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
ALLGEMEINES

Nachstehende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Angebote und Auftragsübernahmen. Durch Erteilung von Aufträgen erklärt der Besteller sein Einverständnis zu diesen Bedingungen, selbst dann, wenn seine Einkaufsbedingungen diesen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen entgegenstehen. Mündliche Abreden aller Art bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

PREISANGEBOT

Die in den Angeboten und Auftragsvereinbarungen genannten Preise sind freibleibend. Allein verbindlich ist die Auftragsbestätigung. Der Besteller erkennt nachträgliche und nachweisliche Kosten- und Lohnerhöhungen an. Zusatzaufträge werden gesondert berechnet. Sämtliche Preise verstehen sich ab Sitz des Unternehmens. Transport und Verpackungskosten werden gesondert berechnet.

URHEBERRECHTE

Planungen, Entwürfe und Zeichnungsunterlagen bleiben mit allen Rechten Eigentum des Beauftragten, ebenso Fertigungsanlagen wie Pausen, Negative, Filme, Repros und Dias. Die Übertragung von Eigentums- und Urheberrechten bedarf der Schriftform.
Änderungen von Planungen, Entwürfen etc. dürfen nur die Beauftragten des Unternehmens vornehmen. Der Unternehmer ist berechtigt, Arbeiten zu signieren und damit zu werben.

LIEFERUNG

Die Fertigstellung von Messe- und Ausstellungsgegenständen sowie die Lieferung von Werbemitteln und sonstigen Arbeiten erfolgen mangels abweichender Vereinbarungen bis zur Eröffnung der Veranstaltung. Fälle höherer Gewalt, Streiks, Betriebsstörungen, unverschuldete Transportverzögerungen und alle sonstigen Sondervorkommnisse, die außerhalb der ordentlichen Sorgfaltspflicht des Unternehmers liegen, entbinden ihn von der Einhaltung der Lieferfrist. Eine aus diesen Gründen herbeigeführte Überschreitung der Lieferfrist berechtigt den Besteller weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zur Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches.

ZUSÄTZLICHE AUFTRÄGE, BESORGUNGEN UND DIENSTLEISTUNGEN

Zusatzaufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Besorgungen und Dienstleistungen, die für den Auftraggeber auf dessen Verlangen für die Ausstattung des Standes oder für sonstige Zwecke seiner Ausstellungsbeteiligung durchgeführt werden, werden zu Originalpreisen zuzüglich eines Regiezuschlages berechnet. Mängelansprüche für Besorgungen und Dienstleistungen aller Art werden – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Gleiches gilt für Fremdleistungen, es sei denn, dass den Besteller bei Auswahl des Unterlieferanten ein Verschulden trifft.

MIETWEISE ÜBERLASSUNG

Werden Gegenstände mietweise überlassen, so sind sie vom Mieter pfleglich zu behandeln. Er haftet für die mietweise überlassenen Gegenstände bis zur Höhe der Wiederherstellungskosten oder den Neubeschaffungswert. Dies gilt auch dann, wenn die Gegenstände ganz oder teilweise abhanden gekommen sind; dabei ist es unerheblich, ob den Mieter oder seine Mitarbeiter ein Verschulden trifft.

HAFTUNG UND VERSICHERUNG

Der Unternehmer haftet nicht für unmittelbare oder mittelbare Beschädigungen an Gebäuden oder Einrichtungen des Veranstalters oder am Ausstellungsgut des Bestellers, auch soweit es während der Bauzeit angeliefert wird; dies gilt auch für Gehilfen und Beauftragte des Unternehmers. Der Besteller hat den Unternehmer sowie dessen Gehilfen und Beauftragten von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen wegen fahrlässiger oder grob fahrlässiger Beschädigung und Vernichtung von Ausstellungsgut, Einrichtungen und Gebäuden. Der Besteller hat das mitzuführende Gut wie Standteile, Werkzeuge und Arbeitsgeräte gegen Verlust und Beschädigung zu versichern und für etwaigen Schaden aufzukommen. Bei Auslandtransporten hat der Besteller darüber hinaus die unter Zollverschluss einzulagernden Gegenstände gegen Verlust und Beschädigung zu versichern. Der Besteller hat für die Dauer der Veranstaltung sämtliche mietweise überlassenen Einrichtungs-, Zubehör- und sonstigen Standteile gegen Beschädigung und Verlust zu versichern. Etwaige, dem Unternehmer übergebene Originale, Arbeits- und Herstellungsunterlagen oder zur Verfügung gestellte Gegenstände und Materialien müssen vom Besteller gegen Diebstahl, Feuer, Wasser und jede andere Gefahr versichert werden.

BEANSTANDUNGEN

Beanstandungen und Mängelrügen sind bei Aufträgen über Messe- und Ausstellungsgestaltung nur innerhalb 24 Stunden, bei sonstigen Lieferungen und Leistungen nur innerhalb einer Woche nach deren Empfang zulässig. Auch in diesen Fällen hat der Besteller lediglich Anspruch auf Nach- oder Ersatzlieferung in zumutbarer Zeit. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Verdienstentgang oder sonstigen Schadenersatz. Erklärt der Besteller, er sei an einer Lieferung oder mietweisen Überlassung nicht mehr interessiert, so kann der Unternehmer auf Erfüllung oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung bestehen. Entwürfe, die vom Unternehmer bereits gemacht worden sind, sind auf jeden Fall zu vergüten.

ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Der Rechnungsbetrag versteht sich stets rein netto; ein Skonto wird nicht gewährt. Vom Rechnungsbetrag sind 50% bei Auftragserteilung, spätestens 8 Wochen vor Messebeginn, der Rest sofort nach Fertigstellung fällig. Zum Inkasso sind nur mit schriftlicher Vollmacht des Unternehmens versehene Personen berechtigt.

EIGENTUMSVORBEHALT

Alle gelieferten Sachen bleiben bis zur vollen Bezahlung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung Eigentum des Unternehmers. Der Besteller hat dem Unternehmer von jedem Zugriff Dritter auf diese Sachen sofort Bescheid zu geben.

GERICHTSSTAND UND ERFÜLLUNGSORT

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist ausschließlich Speicher. Bei Geschäften mit ausländischen Bestellern gilt die Anwendung des in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts als vereinbart.

 

Stand: März 2023